Berichtet von einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie:
Abhandlung:
Die medizinische Indikation wird vom behandelnden Arzt festgelegt.
Dies setzt eine medizinische ärztliche Untersuchung voraus, aus der
dann die Diagnose resultiert. Aus der Diagnose leitet sich eine Therapie ab,
die medizinisch indiziert sein kann. Wenn eine Therapie nicht medizinisch
indiziert ist, ist es keine vom ärztlichen Eid eingeschlossene Maßnahme.
Als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie behandele ich aus
nachfolgenden Gründen ausschließlich medizinisch indiziert, bzw.lehne
medizinisch nicht indizierte Eingriffe ab, da:
- ich diese Eingriffe nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann,
- diese Eingriffe nicht der Heilung und Linderung von Leiden dienen und damit
gegen den von mir geleisteten ärztlichen Eid verstoßen und
- Folgekosten nicht von der Krankenkasse getragen werden.
Das wirtschaftliche Risiko von medizinisch nicht indizierten Eingriffen
und deren mögliche Folgekosten sind nicht abschätzbar. Diese Neuerung
ist in der Gesundheitsreform rechtlich unklar formuliert.
Welche Konsequenzen dies nach sich zieht bleibt fraglich. Es scheint
eingeschlossen, daß anderweitige Erkrankungen, die dadurch offenkundig
werden und beispielsweise zu einem langen Intensivaufenthalt führen, ebenfalls
selbst zu tragen sind. Da bei Abschluss der (meisten) ärztlichen
Haftpflichtversicherungen dieses wirtschaftliche Risiko aufgrund der
Gesetzeslage noch nicht bestanden hat, mag es zweifelhaft erscheinen,
ob dieses unerwartete und nicht abschätzbare Risiko nicht ohnehin zur
sofortigen Kündigung im Schadensfall seitens der Versicherung führen könnte.
Nicht zuletzt handelt es sich dabei um keine ärztlichen Tätigkeiten (s.u.).
Wer hat bereits seine Versicherung angefragt, ob die Absicherung der Haftung
für kosmetische Eingriffe auch nicht medizinisch indizierte Eingriffe,
die nicht vom ärztlichen Eid erfaßt sind, einschließen? Zwingt der Eingriff
in den menschlichen Körper durch einen Arzt außerhalb der Approbation die
Beteiligten nicht zur Strafanzeige gegen den Arzt wegen Körperverletzung?
Niemand wird einem Arzt unterstellen wollen, daß er derartig wirtschaftliches
Harakiri für seine Patienten und sich in Kauf nimmt.
Da zur Aufklärungspflicht auch die Aufklärung über wirtschaftliche
Risiken für den geplanten Eingriff gehört, kann diese Forderung aus
o.g. Grund nicht erfüllt werden. Wer würde denn dem Risiko eines zehntägigen
Intensivaufenthaltes für einen ästhetischen Eingriff zustimmen?
Wäre diese Zustimmung glaubhaft und nachvollziehbar? Jedes Gericht würde
diese Zustimmung in Zweifel ziehen!
Wie kann dem Patienten, der nach einem plastisch ästhetischen Eingriff fragt,
erklärt werden, weshalb die Folgekosten von ihm zu tragen sind,
während dies nicht für den Skifahrer gilt, der sich das Bein bricht,
dessen Folgekosten durch die Krankenversicherung abgesichert sind,
warum die Folgekosten des Lungenkrebses bei Rauchern von der Krankenversicherung
abgesichert sind, warum bei Extremsportlern in der Regel die Folgekosten von der
Krankenversicherung, also letztendlich immer durch die Solidargemeinschaft,
abgesichert sind. Diese Reihe läßt sich fortsetzen, von insulinpflichtigen
übergewichtigen Diabetikern nach lebenslanger Fehlernährung, über Gelenkersatz
bei Übergewicht bis zu chronischen präpatellaren Bursitiden bei kniender
Tätigkeit, soweit sie nicht durch die Berufsgenossenschaft abgesichert ist.
Wieso sind vorsorgliche Appendektomien bei geplantem Langzeitauslandsaufenthalt
medizinisch indiziert oder eine euthyreote, nicht noduläre Struma-OP
ohne klinische Symptomatik, wenn der Kropf lediglich schrittweise Richtung
Hemdkragen wächst? Wieviel Prozent der Bevölkerung müssen diesen Befund
aufweisen, damit er als normal eingestuft wird? Gilt dieser Prozentsatz
unabhängig auch im Jodmangelgebiet und unabhängig vom Kostenanteil an den
Gesamtkosten des Gesundheitswesens?
Die ausschließliche Ausgrenzung der ästhetischen Patienten aus der
Solidargemeinschaft der krankenversicherten Bürger ist grundgesetzwidrig.
Es diskreditiert Menschen wegen ihrer ethischen und moralischen Vorstellungen,
die sie verwirklichen. Selbst die Umoperation von kaukasischen oder asiatischen
zu europäischen Augenlidern in dieser Weise zu sanktionieren verstößt gegen
das Grundgesetz, weil dadurch die Chancen auf einen Arbeitsplatz in Deutschland
erhöht werden, die Belastung des Sozialsystems (Wegfall Hartz IV) verringert
und den Animositäten gegenüber Ausländern Rechnung getragen wird.
Diese Maßnahmen wären für den Patient in dieser Weise eine gesellschaftsrelevante
persönlichkeitsverwirklichende Handlung, die vom Grundgesetz ausdrücklich gedeckt
ist und nicht zur Bestrafung durch Ausgrenzung aus der Solidargemeinschaft
der Bürger (Krankenversicherung/Krankenabsicherung) führen darf.
Der Staat ist hier ausdrücklich in der Pflicht, diese Bürger vor derartigen
gesetzeswidrigen Auswirkungen der Gesundheitsreform zu schützen.
Ebenso muß er auch die Ärzte schützen, die in treuer Ausübung ihres ärztlichen
Eids Patienten Rat und Hilfe nicht verweigern, auch wenn sie sich dadurch
wiederholten, zweifelnden, zeit- und nervenraubenden Hinterfragungen der
Finanzbehörden ausgesetzt sehen und Scheinpatienten in ihre Praxis/Klinik zur
Ausspionierung geschickt werden.
Die Herausnahme der Folgekosten nach plastisch ästhetischen Eingriffen
(ohne medizinische Indikation) aus der Absicherung durch die Krankenkasse
und damit Ausschluß aus dieser Solidargemeinschaft ist eine tendenziöse,
diffamierende und dem Grundgesetz widersprechende Festlegung, die die Freiheit
des betreffenden Bürgers erheblich einschränkt, weil sie diesem Bürger/Patienten
droht, ihn aus dieser Solidargemeinschaft auszuschließen, an den Rand der
Gesellschaft zu stellen, wenn er seinem Leidensdruck, seinen Wünschen nachgibt
und bei einem plastischen Chirurgen diesbezüglich Linderung sucht.
Die Solidargemeinschaft steht aber für die Patienten und Menschen bereit,
die sich durch Rauchen, risikoreichen Sport, gesundheitsgefährdende
Modetrends (lendenfreie Kleidung im Winter mit Harnwegsinfekt, Pyelonephritis,
Nierentransplantation mit moralischem Druck auf „gerichtete Organspender“),
ungesunde Ernährung, Diabetes mellitus nach lebenslang betriebener Völlerei
usw. usw. schädigen. Die Entscheidung, die plastisch ästhetisch operierten
Patienten aus dieser Solidargemeinschaft durch diese Entscheidungen der
Gesundheitsreform herauszudrängen, ist nicht nur tendenziös, sondern zusätzlich
ungerecht, weil diese Patienten sich die Linderung ihres Leidensdrucks oftmals
hart ersparen und durch Einschüchterung ihrer Krankenkasse oftmals auf das
Einklagen ihres Leistungsanspruches und damit mindestens eines Teils der
Kostenerstattung verzichten. Gleichwohl ist dieser Betrag, den sie für diesen
Eingriff aufbringen müssen, oftmals nur ein Bruchteil von dem, was Raucher im
Laufe von 10 Jahren für Zigaretten ausgeben, was Übergewichtige in
Sahnetortengenuss investieren, was Skifahrer in Hochgeschwindigkeits -
Skiausrüstung investieren etc., etc..
Warum wird die Umsatzsteuer u.a. für die Eingriffe nicht diskutiert,
wenn ein Kanalarbeiter durch seine kniende Tätigkeit eine chronische Bursitis
präpatellaris erleidet und letztendlich Linderung durch eine Operation erfährt,
damit er seinen Beruf weiter ausüben kann? Hier wäre eine Änderung des Berufs
in eine sitzende Tätigkeit vollkommen ausreichend. Wer die Kosten der
medizinischen Behandlung letztlich trägt ist für die Frage der Umsatzsteuer
dabei irrelevant. Warum wird dieser Arbeiter besser gestellt, als der Bürger,
der aufgrund äußerer Erscheinungen, seien es Falten, Asymmetrien, wenig
fotogene Hauterscheinungen, atypische oder herausstehende Wölbungen
(Fettpolster etc, etc.) oder Änderungen, die im Laufe des Lebens schrittweise
entstanden sind oder schon immer bestanden haben, beseitigen lässt, um seinen
Job zu erhalten oder weiter ausüben zu können?
Der Staat, die Rechtsordnung hat im Gegenteil die Pflicht, die
Schlechterstellung dieser Patienten/Menschen zu verhindern und sie zu beschützen.
Dies bedeutet, der Staat muß als Konsequenz einer solchen Entscheidungen
(Gesundheitsreform, Umsatzsteuer für Eingriffe) dafür sorgen, daß in dem
Mediensektor zunehmend Menschen in einem natürlichen Querschnitt und allen
Erscheinungen gezeigt werden und auf die Bürger einwirken, daß sie dies auch
sehen mögen und die Einschaltquoten deshalb nicht heruntergehen.
Der Staat muß dafür sorgen, um durch die Gesetzgebung nicht gegen das
Grundgesetz zu verstoßen, daß die Menschen bejahen und mit der gleichen Quote
Zeitschriften mit Titelbildern von Frauen mit hängenden Brüsten kaufen,
Nachrichten ebenso häufig eingeschaltet werden, wenn Ansagerinnen bereits die
typischen Genscherbäckchen haben. Letztlich ist die Konsequenz, in diese
Medienlandschaft regulierend einzugreifen. Dieser Gedanke ist aber absurd.
Es würde zu leeren Stadthallen führen, weil niemand mehr „Deutschland sucht den
Superstar“ sehen will, niemand würde eine Schlagerparade anschauen wollen, ein
Volksmusikstadl etc. etc..
Da diese Situation des „kommerziellen“ Drucks auf die Menschen in unserer
Konsumgesellschaft bekannt ist und zur Erhaltung des wirtschaftlich notwendigen
Konsums auch unabdingbar ist, bedeutet die Verleugnung dieses Sachverhalts eine
Ignoranz gegenüber den Folgen dieser wirtschaftlichen Entwicklung.
Das allein wäre nicht strafbar, es ist aber strafbar ein Gesetz/Regelung zu
erlassen, das die Menschen, die unter diesem Leidensdruck zerbrechen,
schlechter stellt, als die Menschen, die sich durch Rauchen, fettreiche
Nahrung, falsche Arbeitsplatzwahl etc., etc. entstellen.
Maßnahmen, die diesen gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang in Frage
stellen/leugnen, sind geeignet an den Grundlagen unseres Sozialstaats
zerstörend anzugreifen. In dieser Weise handelnde Personen sind durch den im
Bundestag geleisteten Eid nicht mehr gedeckt. Sie haben durch ihr Handeln
gegen ihren Eid verstoßen. Die Gesundheitsreform verfügt damit über keine
ausreichende legislative Legitimation und hätte vom Bundespräsidenten als
grundgesetzwidrig erkannt und zurückgewiesen werden müssen.
Darüber hinaus ist es mehr als eine doppelte Moral, wenn:
- medizinisch nicht begründete Schwangerschaftsabbrüche von der Regierung in
Schleswig-Holstein an die Krankenkassen ohne Mehrwertsteuer bezahlt werden,
- die prothetischen Versorgungen im Zahnbereich einen Kassenstandard und einen
privatversicherten Standard, der über den medizinisch notwendigen
Kassenstandard hinausgeht, kennen, ohne daß dadurch eine Umsatzsteuer
generiert wird,
- der Gynäkologe medizinisch nicht indiziert Spiralen zur
Schwangerschaftsverhütung einsetzt, die Kosten für die Spirale inklusive
Mehrwertsteuer an die Patienten weitergibt, seine Leistung aber
mehrwertsteuerfrei bleibt; darüber hinaus der Spiralenverkauf mit
Mehrwertsteuer aber nicht den Gesamtpraxisumsatz „infiziert“ wie bei einem
Verkauf von Kosmetika in Allgemeinpraxen,
- eine chronische Appendizitis als Urlaubsvorbereitung ohne Mehrwertsteuer
operiert wird, weil eine längere Auslandsreise geplant ist,
- eine Arthroskopie ohne pathologisches Ergebnis durchgeführt wurde und der
Chirurg sich sogar selbst als Belegarzt die Einweisung geschrieben hat,
- etc.
Soeben bittet mich eine Patientin auf (mündliche) Bitte des Finanzamts
ein Attest auszustellen, daß die Operation an unserer Privatklinik medizinisch
notwendig und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist.
Die Vorlage des bezahlten Behandlungsvertrages mit Diagnose, Therapie und
Hinweis auf medizinische Indikation würde nicht ausreichen. Der
Landesdatenschutz hält dies allerdings nicht für zulässig, besteht auf einer
schriftlichen Anforderung und Begründung durch das Finanzamt, das die Patientin
bislang nicht erhalten hat. Medizinische Befunde an Nichtmediziner
herauszugeben ist auch berufsrechtlich nicht zulässig, zumindest solange es
keinen medizinischen Dienst des Finanzamtes gibt. Kann denn ein Finanzbeamter
etwas anfangen mit Begriffen wie Rectusdiastase oder Umbilicalhernie?
Ein Attest ist für ihn nicht verständlich, er kann und darf es nicht zur
Kenntnis nehmen, folglich darf er auch keines erhalten.
Wieso werden derartige Atteste vom Finanzamt nicht verlangt, wenn Abrechnungen
privatzahnärztlicher Leistungen, die von der Privatkrankenversicherung nicht
erstattet werden, als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden?
Die plastischen Chirurgen sind auf dem besten Wege oder schon dort angekommen,
daß ihre ärztlichen Befunde nur noch den Stellenwert eines Bildzeitungsartikels
besitzen und sind selbst Schuld, z.B. durch medienwirksame Showoperationen etc.
Es ist auch Aufgabe des Berufsverbandes der plastischen Chirurgen ihren
Mitgliedern dies zu ersparen, anderenfalls könnte er sich Schadenseratzansprüchen
ausgesetzt sehen, wenn er derartigen offensichtlichen Tendenzen tatenlos
zusieht.
Es sollen bereits Finanzämter vorgeschlagen haben, die medizinische Indikation
zu akzeptieren, wenn ein zweiter Arzt dies vor dem Eingriff bestätigt.
Wir sind also inzwischen halbe Ärzte!
Diagnostiziert ein Chirurg einen akuten Blinddarm, können Sie, lieber Kollege,
sich vorstellen, dass er seinen Steuerberater fragt, ob diese Indikation richtig
ist und die Operation gerechtfertigt ist oder fragt er vor dem Eingriff seinen
Anwalt oder seine Versicherung, ob der Eingriff durch die Haftpflichtversicherung
gedeckt ist? Wenn plastische Chirurgen medizinisch indizierte Eingriffe
durchführen, so tun sie dies aufgrund ihrer Diagnose. Wieso fragen sie ihren
Steuerberater, ob ihre Diagnose richtig ist? Wieso entscheiden vermeintlich
Steuerberater und Finanzbeamte über medizinische Indikationen? Sie tun es nicht!
Es gibt nur Ärzte, die an ihrer eigenen Diagnose zweifeln und deshalb
vermeintlich einen sicheren Weg wählen. Es gibt aber keinen sicheren Weg
hinsichtlich eines Diagnosefehlers. Es ist sowohl möglich, daß es nicht der
akute Blinddarm war, der letztendlich die Indikation für die Operation stellte,
sondern intraoperativ handelte es sich um eine Iliitis terminalis.
Aus diesem Grund wurde der Blinddarm vielleicht nicht einmal entfernt
(weil kontraindiziert), die Operation ohne Entfernung des Blinddarms beendet.
Es wird also auch im Rahmen des Risikos der ärztlichen Behandlung liegen,
daß eine Gesichtsasymmetrie, eine Cutis laxa, Folgen eines Torticolli
spasticus oder anderer krankhafter Befunde, die zu einer atypischen Veränderung
des Phänotyps geführt haben und medizinisch indiziert korrigiert werden und
dabei der Patient für sich insgeheim nur den Wunsch hatte, schöner auszusehen
und auf ein Titelblatt zu gelangen. So kann selbst die medizinische Notwendigkeit
einer Facialisrekonstruktion für den Patient hinter dem ästhetischem Anspruch
zurückstehen, vergleichbar dem Kropfpatienten, der sich einer Struma-OP
unterzieht. Der tracheaeinengende OP-Teil wäre medizinisch indiziert,
der nach vorn häßlich vorwölbende OP-Teil medizinisch nicht indiziert.
Maßgeblich für den Eingriff und die medizinische Indikation ist die Diagnose,
nicht der Wunsch des Patienten. Wie oft ist der schriftlich dokumentierte
Wunsch des Patienten hinterher, vielleicht auch vor Gericht, ein ganz anderer,
den wir vielleicht auch nicht wissen konnten.
Noch bis 2004 haben Gerichte gelegentlich so geurteilt, daß selbst
Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation wegen der darin enthaltenen
ärztlichen Leistung mehrwertsteuerfrei sind. Dies rechtfertigt nicht,
rückwirkend die Umsatzsteuerpflicht von medizinisch nicht indizierten Operationen
in Frage zu stellen.
Dies zeigt aber deutlich, daß selbst bei größter Sorgfalt des plastisch
ästhetisch operierenden Arztes, der ausschließlich medizinisch indizierte
Operationen durchführt und der sich nach bestem Wissen und Gewissen über jegliche
Rechtssprechung auch auf diesem Gebiet kundig macht, notwendige Abgrenzungen aus
rechtlicher Sicht seiner medizinisch indizierten Eingriffe gegenüber medizinisch
nicht indizierten vergleichbaren Eingriffen kundig macht, die aktuellen
Maßnahmen nicht rückwirkend ergreifen kann.
Diese Abgrenzungen sind nach Zugrundelegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts,
daß ausschließlich der behandelnde Arzt die medizinische Indikation festlegt,
überflüssig. Wiederum sind sie aber im Interesse der Schaffung einer Vertrauensbasis
für jegliche Nachprüfungen durch Finanzämter und im Interesse seiner Patienten und
zu seinem eigenen wirtschaftlichen Schutz notwendig und nur schrittweise,
entsprechend der geltenden Rechtssprechung, aufbaubar. Das heißt, die
außermedizinisch zusätzlich zu berücksichtigende Abgrenzung und Dokumentation kann
sich nur schrittweise entsprechend der Rechtssprechung ausdifferenzieren und
weiterentwickeln. Deshalb habe ich auch erst in den Jahren 2005 und 2006 nach
geltender Rechtslage immer differenziertere Fragebogen entwickelt, die die Patienten
eigenhändig ausfüllen müssen, worin sie ihren Leidensdruck, ihr psychisches und
physisches Fehlen des Wohlbefindens durch eine körperliche Entstellung etc.
dokumentieren müssen.
Die soziale Ausgrenzung, die daraus resultiert, ist darzulegen. Dieser Fragebogen
könnte allerdings auch gegen den behandelnden Arzt insofern ausgelegt werden, daß
diese Differenziertheit der Darlegung seitens des Gesetzes nicht gefordert und für
die Therapie nicht notwendig ist und deshalb eine unnötige Maßnahme darstellt, die
letztendlich zur Diskreditierung des Patienten beiträgt und einen unzulässigen
Eingriff in die Persönlichkeit des Patienten darstellt. Soll eine islamisch-türkische
Mitbürgerin sich erklären, daß sie sich wegen der hängenden Bauchdecke mit Striae
distensae nach einer Schwangerschaft und Vulvaptosis nicht mehr ihrem Mann zeigt und
fortan von weiteren Zeugungsmaßnahmen ausgenommen ist (in meiner Terminologie
„soziale Ausgrenzung“)? Soll ausschließlich die mehrwertsteuerfreie
invitro-Fertilisation zu lasten der Allgemeinheit die angestrebte Alternative sein?
Diese Offenbarung wird aufgrund des Bundesverfassungsgerichtes nicht vom Arzt
gefordert um die Mehrwertsteuerfreiheit darzulegen, deshalb könnte sie als Schikane
dem Patienten gegenüber angesehen werden und dem Arzt zur Last gelegt werden.
Auch das ständige Hinterfragen unserer Diagnosen bei Steuerberatern und Anwälten
stellt unsere Diagnosesicherheit und damit die Berechtigung zur ärztlichen Tätigkeit
in Frage und führt zur unzulässigen, nicht notwendigen und strafbaren Verunsicherung
der Finanzbeamten
Auf Anfrage des Finanzamtes habe ich auf anwaltliche Empfehlung an einer
repräsentativen Auswahl von anonymisierten Patienten die medizinische Indikation
belegt. Die von mir anschließend beauftragte Prüfung durch den Landesdatenschutz
ergab dadurch den Verdacht einer strafbaren Handlung durch mich. Künftig solle vom
Finanzamt vorher schriftlich belegt sein, welche Daten exakt benötigt werden.
Die Betriebsprüfer können (dürfen?) aber nach eigenen Angaben in dieser Phase keine
Stellungnahme/Anforderung herausgeben. Dabei gibt es im medizinischen Bereich eine
Drei-Stufen-Prüfung zum Schutz der Patienten. Der Betriebsprüfer und sein
Vorgesetzter wollten von dieser Art der angeforderten Daten niemals nichts gewußt
haben, das Schreiben sei falsch verstanden worden. Wenn eine mehrwertsteuerpflichtige
Leistung nicht erbracht wurde, kann kein Beweis erbracht/erwartet werden, daß etwas
nicht stattgefunden hat. Die Aufforderung/Anstiftung des Finanzamtes zur strafbaren
Handlung steht im Raum.
Das Finanzamt hätte nur die Fälle angefordert, die medizinisch nicht begründet
gewesen seien. Da zuvor schriftlich dargelegt worden war, daß es derartige Eingriffe
nicht gab, worauf zielte dann diese Anforderung von Unterlagen? Warum werden diese
unrechtmäßig hereingereichten Unterlagen nicht wieder zurückgegeben? Diese
schriftlich und mündlich gestellte Frage wurde vom Finanzamt nicht zur Kenntnis
genommen, also weder schriftlich noch mündlich beantwortet.
Der weitere Ausbau einer derartigen Absicherung kann nur erfolgen, wenn vom
Finanzamt, bzw. Finanzbehörden klar dargelegt wird, welche Kriterien der Mediziner
anzuwenden hat, damit die Feststellung der medizinischen Indikation aus
finanzrechtlicher Sicht bei der Diagnosestellung und der daraus abgeleiteten
Therapie zweifelsfrei gesichert ist. Da dies bisher nicht vorliegt, ist davon
auszugehen, daß letztendlich die Finanzbehörden keinerlei Zweifel an der Fähigkeit
approbierter Fachärzte haben, die medizinische Indikation für einen Eingriff
festzustellen. Nur wer daran Zweifel hat, d.h. an seiner eigenen Fähigkeit
medizinische Diagnosen zu stellen und daraus medizinisch indizierte Therapien
abzuleiten, der sollte ärztliche Kollegen heranziehen.
Nach vorliegender schriftlicher Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums gibt es
bezüglich des Datenaustausches von Kliniken mit dem Finanzamt für Betriebsprüfungen
klare Absprachen, über die das Bundesfinanzministerium die nachgeordneten
Dienststellen informiert hat. Bisher kannte aber keiner der Betriebsprüfer derartige
Absprachen, Festlegungen, geschweige denn die „Dreistufenprüfung“ im medizinischen
Bereich. Die Betriebsprüfungen wurden im Finanzamt lediglich nach Steuernummer
zugeordnet, finanztechnische medizinische Vorkenntnisse waren nicht erforderlich,
der Prüfungsauftrag hätte auch ein Sägewerk sein können.
Mit dieser Kenntnis der Abläufe im Finanzamt sind die geprüften Ärzte nun in
besonderer Verantwortung:
Sie müssen die medizinischen Laien im Finanzamt bei der Prüfung davor bewahren,
mit medizinischen Inhalten konfrontiert zu werden, die sie nicht oder falsch bewerten
könnten und zwangsläufig zu falschen Schlüssen gelangen. Die aus der Irreführung
(Fehlfolgerung) des „Laien“ entstehenden nachteiligen Konsequenzen gingen hier
zwangsläufig direkt und sofort zu Lasten des Arztes. Während des Gesprächs
(Ortstermin) in einer Betriebsprüfung betonte die Prüferin viermal (!), daß sie
nicht einmal das Wort „Liposuction“ fehlerfrei aussprechen könne (in Gegenwart
eines weiteren Prüfers und vor vier verdutzten Zeugen auf unserer Seite)!?
Das Heranziehen des eigenen Steuerberaters oder eines Anwalts für eine medizinische
Therapie ist weder zulässig noch sinnvoll.
Dies ist nicht sinnvoll, weil es auf Unsicherheiten in der Diagnosestellung des
behandelnden Arztes schließen läßt. Es ist nicht zulässig, weil es letztendlich
medizinische Fakten aus einer Behandlung Nichtmedizinern gegenüber offenbart,
deren Offenbarung völlig unnötig/unzulässig ist, wenn der Mediziner in seiner
Diagnose sich sicher fühlt.
Dies ist aber von jedem Facharzt prinzipiell zu erwarten, wenn er nicht einen
Kollegen hinzuzieht. Die Entscheidung letztendlich zur eingeleiteten Behandlung
maßgeblich zu treffen durch Hinzuziehung eines Anwalts wäre nicht nur nicht
zulässig, sondern führt zwangsläufig zu einer nicht mehr allein vom Mediziner
entschiedenen Therapie. Dies ist nicht mehr durch den ärztlichen Eid gedeckt.
Wird der Steuerberater, der gleichzeitig auch mit den Buchhaltungsaufgaben und
Steuererklärungen des betreffenden Kollegen direkt oder indirekt beauftragt ist,
zur Frage der Umsatzsteuer befragt, so wäre die Antwort gegen die Notwendigkeit
einer Umsatzsteuer eine Antwort gegen die wirtschaftlichen Interessen des
Steuerberaters. Es ist sein legitimes Recht nicht gegen seine eigenen
wirtschaftlichen Interessen zu argumentieren, ohne daß er, da dies selbstredend ist,
explizit den Beratenen darauf hinweisen muß. Warum soll er sagen, daß keine
zusätzlichen Umsatzsteuererklärungen notwendig sind, möglichst dann bitte auch
monatlich?
Fragen Sie Ihren Autohändler, ob man sicherer fährt, wenn man alle zwei Jahre
lieber ein neues Auto bei ihm kauft?
Es gibt keine Rechtsentscheidung oder Vorschrift, die eine Umsatzsteuer fordert,
bei Eingriffen, die medizinisch indiziert sind. Jeder Schriftsatz, der sich mit
Umsatzsteuer in Bezug auf bestimmte näher bezeichnete Eingriffe bezieht, weist
immer daraufhin, daß dies nur gilt, wenn derartige Eingriffe nicht medizinisch
indiziert sind. Aus der Anwendung einer Therapie kann nicht auf die Indikation für
die Durchführung dieses Eingriffs rückgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht
zuletzt, weil, wie eingangs erwähnt, medizinisch notwendige Maßnahmen als
(gelegentlich willkommener) Nebeneffekt eine ästhetisch Komponente enthalten. Ob
letztendlich diese ästhetisch Komponente zur Zustimmung des Patienten zum Eingriff
wesentlich, maßgeblich, unwesentlich oder kaum beigetragen hat, liegt jenseits der
ärztlichen Diagnosemöglichkeiten.
Die jetzt entfachte Diskussion um die Umsatzsteuer bei medizinischen Eingriffen ist
prinzipiell vollkommen überflüssig und wird auf die Ärzte zurückfallen, weil sie nur
daraus resultiert, daß Ärzte an ihrer eigenen Diagnosefähigkeit zweifeln und dafür
Steuerberater und Anwälte hinzuziehen. Wer als Facharzt sicher in einer Klinik
Diagnosen stellt und gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst Therapiemaßnahmen
ableitet und durchführt, kann klar aussagen, ob seine Eingriffe medizinisch
indiziert sind und wird dafür keinen Anwalt oder Steuerberater hinzuziehen müssen.
Wer in Kosmetikinstituten Eingriffe durchführt, benötigt keinen Steuerberater oder
Anwalt um zu wissen, daß diese Eingriffe keine ärztlichen Eingriffe im eigentlichen
Sinne sein können, weil der Ort der Ausübung nicht durch die Berufsordnung gedeckt
ist (keine konzessionierte Klinik oder eigene Niederlassung, inzwischen auch MVZ),
keiner Heilung und Linderung von Leiden dient und damit gedeckt durch den ärztlichen
Eid sind, sondern letztlich, trotz Einwilligung des Patienten, Körperverletzungen
darstellen, weil es sich hierbei nicht um ein Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um
das Verhältnis eines Behandlers zum Kunden handelt. Das Gesetz sieht hierfür
gesondert außerhalb der Ärzteschaft nur die sanktionierte Eingriffsmöglichkeit an
Menschen durch Heilpraktiker vor, die jegliche Eingriffe straffrei
durchführen dürfen.
Eine derartige Behandlungsmöglichkeit existiert für einen approbierten Arzt
jedoch nicht, solange er nicht seine Approbation zurückgegeben hat und den Abschluß
als Heilpraktiker nachweist. Deshalb ist die medizinische Maßnahme eines Arztes in
einem Kosmetikinstitut immer eine nicht sanktionierte unärztliche Tätigkeit, die
weder strafrechtlich noch haftungsrechtlich abgesichert ist. Nicht medizinisch
indizierte Eingriffe in konzessionierten Kliniken gelten weitgehend analog.
Insofern hat der europäische Gerichtshof und die an dem immer wieder zitierten
Urteil Beteiligten im Moment des rechtskräftigen Urteils Kenntnis von einer
strafbaren Körperverletzung erhalten. Da keiner der Beteiligten (meines Wissens)
diese Körperverletzung angezeigt hat, haben sie sich strafbar gemacht. Ob ein Urteil
von Straftätern jemals Rechtskraft erlangen kann, erscheint mir eigentlich nicht
fraglich zu sein.
Für weitere Hinweise und Anregungen immer dankbar
Vorschläge über
info@collegium-klinik.de
Dr. med. Thomas Flietner
Facharzt für Chirurgie
Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie