Berichtet von einem Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie:

Abhandlung:

Die medizinische Indikation wird vom behandelnden Arzt festgelegt.

Dies setzt eine medizinische ärztliche Untersuchung voraus, aus der dann die Diagnose resultiert. Aus der Diagnose leitet sich eine Therapie ab, die medizinisch indiziert sein kann. Wenn eine Therapie nicht medizinisch indiziert ist, ist es keine vom ärztlichen Eid eingeschlossene Maßnahme.

Als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie behandele ich aus nachfolgenden Gründen ausschließlich medizinisch indiziert, bzw.lehne medizinisch nicht indizierte Eingriffe ab, da:

- ich diese Eingriffe nicht mit meinem Gewissen vereinbaren kann,
- diese Eingriffe nicht der Heilung und Linderung von Leiden dienen und damit gegen den von mir geleisteten ärztlichen Eid verstoßen und
- Folgekosten nicht von der Krankenkasse getragen werden.

Das wirtschaftliche Risiko von medizinisch nicht indizierten Eingriffen und deren mögliche Folgekosten sind nicht abschätzbar. Diese Neuerung ist in der Gesundheitsreform rechtlich unklar formuliert. Welche Konsequenzen dies nach sich zieht bleibt fraglich. Es scheint eingeschlossen, daß anderweitige Erkrankungen, die dadurch offenkundig werden und beispielsweise zu einem langen Intensivaufenthalt führen, ebenfalls selbst zu tragen sind. Da bei Abschluss der (meisten) ärztlichen Haftpflichtversicherungen dieses wirtschaftliche Risiko aufgrund der Gesetzeslage noch nicht bestanden hat, mag es zweifelhaft erscheinen, ob dieses unerwartete und nicht abschätzbare Risiko nicht ohnehin zur sofortigen Kündigung im Schadensfall seitens der Versicherung führen könnte. Nicht zuletzt handelt es sich dabei um keine ärztlichen Tätigkeiten (s.u.).

Wer hat bereits seine Versicherung angefragt, ob die Absicherung der Haftung für kosmetische Eingriffe auch nicht medizinisch indizierte Eingriffe, die nicht vom ärztlichen Eid erfaßt sind, einschließen? Zwingt der Eingriff in den menschlichen Körper durch einen Arzt außerhalb der Approbation die Beteiligten nicht zur Strafanzeige gegen den Arzt wegen Körperverletzung?

Niemand wird einem Arzt unterstellen wollen, daß er derartig wirtschaftliches Harakiri für seine Patienten und sich in Kauf nimmt.

Da zur Aufklärungspflicht auch die Aufklärung über wirtschaftliche Risiken für den geplanten Eingriff gehört, kann diese Forderung aus o.g. Grund nicht erfüllt werden. Wer würde denn dem Risiko eines zehntägigen Intensivaufenthaltes für einen ästhetischen Eingriff zustimmen? Wäre diese Zustimmung glaubhaft und nachvollziehbar? Jedes Gericht würde diese Zustimmung in Zweifel ziehen!

Wie kann dem Patienten, der nach einem plastisch ästhetischen Eingriff fragt, erklärt werden, weshalb die Folgekosten von ihm zu tragen sind, während dies nicht für den Skifahrer gilt, der sich das Bein bricht, dessen Folgekosten durch die Krankenversicherung abgesichert sind, warum die Folgekosten des Lungenkrebses bei Rauchern von der Krankenversicherung abgesichert sind, warum bei Extremsportlern in der Regel die Folgekosten von der Krankenversicherung, also letztendlich immer durch die Solidargemeinschaft, abgesichert sind. Diese Reihe läßt sich fortsetzen, von insulinpflichtigen übergewichtigen Diabetikern nach lebenslanger Fehlernährung, über Gelenkersatz bei Übergewicht bis zu chronischen präpatellaren Bursitiden bei kniender Tätigkeit, soweit sie nicht durch die Berufsgenossenschaft abgesichert ist.

Wieso sind vorsorgliche Appendektomien bei geplantem Langzeitauslandsaufenthalt medizinisch indiziert oder eine euthyreote, nicht noduläre Struma-OP ohne klinische Symptomatik, wenn der Kropf lediglich schrittweise Richtung Hemdkragen wächst? Wieviel Prozent der Bevölkerung müssen diesen Befund aufweisen, damit er als normal eingestuft wird? Gilt dieser Prozentsatz unabhängig auch im Jodmangelgebiet und unabhängig vom Kostenanteil an den Gesamtkosten des Gesundheitswesens?

Die ausschließliche Ausgrenzung der ästhetischen Patienten aus der Solidargemeinschaft der krankenversicherten Bürger ist grundgesetzwidrig. Es diskreditiert Menschen wegen ihrer ethischen und moralischen Vorstellungen, die sie verwirklichen. Selbst die Umoperation von kaukasischen oder asiatischen zu europäischen Augenlidern in dieser Weise zu sanktionieren verstößt gegen das Grundgesetz, weil dadurch die Chancen auf einen Arbeitsplatz in Deutschland erhöht werden, die Belastung des Sozialsystems (Wegfall Hartz IV) verringert und den Animositäten gegenüber Ausländern Rechnung getragen wird. Diese Maßnahmen wären für den Patient in dieser Weise eine gesellschaftsrelevante persönlichkeitsverwirklichende Handlung, die vom Grundgesetz ausdrücklich gedeckt ist und nicht zur Bestrafung durch Ausgrenzung aus der Solidargemeinschaft der Bürger (Krankenversicherung/Krankenabsicherung) führen darf. Der Staat ist hier ausdrücklich in der Pflicht, diese Bürger vor derartigen gesetzeswidrigen Auswirkungen der Gesundheitsreform zu schützen.

Ebenso muß er auch die Ärzte schützen, die in treuer Ausübung ihres ärztlichen Eids Patienten Rat und Hilfe nicht verweigern, auch wenn sie sich dadurch wiederholten, zweifelnden, zeit- und nervenraubenden Hinterfragungen der Finanzbehörden ausgesetzt sehen und Scheinpatienten in ihre Praxis/Klinik zur Ausspionierung geschickt werden.

Die Herausnahme der Folgekosten nach plastisch ästhetischen Eingriffen (ohne medizinische Indikation) aus der Absicherung durch die Krankenkasse und damit Ausschluß aus dieser Solidargemeinschaft ist eine tendenziöse, diffamierende und dem Grundgesetz widersprechende Festlegung, die die Freiheit des betreffenden Bürgers erheblich einschränkt, weil sie diesem Bürger/Patienten droht, ihn aus dieser Solidargemeinschaft auszuschließen, an den Rand der Gesellschaft zu stellen, wenn er seinem Leidensdruck, seinen Wünschen nachgibt und bei einem plastischen Chirurgen diesbezüglich Linderung sucht.

Die Solidargemeinschaft steht aber für die Patienten und Menschen bereit, die sich durch Rauchen, risikoreichen Sport, gesundheitsgefährdende Modetrends (lendenfreie Kleidung im Winter mit Harnwegsinfekt, Pyelonephritis, Nierentransplantation mit moralischem Druck auf „gerichtete Organspender“), ungesunde Ernährung, Diabetes mellitus nach lebenslang betriebener Völlerei usw. usw. schädigen. Die Entscheidung, die plastisch ästhetisch operierten Patienten aus dieser Solidargemeinschaft durch diese Entscheidungen der Gesundheitsreform herauszudrängen, ist nicht nur tendenziös, sondern zusätzlich ungerecht, weil diese Patienten sich die Linderung ihres Leidensdrucks oftmals hart ersparen und durch Einschüchterung ihrer Krankenkasse oftmals auf das Einklagen ihres Leistungsanspruches und damit mindestens eines Teils der Kostenerstattung verzichten. Gleichwohl ist dieser Betrag, den sie für diesen Eingriff aufbringen müssen, oftmals nur ein Bruchteil von dem, was Raucher im Laufe von 10 Jahren für Zigaretten ausgeben, was Übergewichtige in Sahnetortengenuss investieren, was Skifahrer in Hochgeschwindigkeits - Skiausrüstung investieren etc., etc..

Warum wird die Umsatzsteuer u.a. für die Eingriffe nicht diskutiert, wenn ein Kanalarbeiter durch seine kniende Tätigkeit eine chronische Bursitis präpatellaris erleidet und letztendlich Linderung durch eine Operation erfährt, damit er seinen Beruf weiter ausüben kann? Hier wäre eine Änderung des Berufs in eine sitzende Tätigkeit vollkommen ausreichend. Wer die Kosten der medizinischen Behandlung letztlich trägt ist für die Frage der Umsatzsteuer dabei irrelevant. Warum wird dieser Arbeiter besser gestellt, als der Bürger, der aufgrund äußerer Erscheinungen, seien es Falten, Asymmetrien, wenig fotogene Hauterscheinungen, atypische oder herausstehende Wölbungen (Fettpolster etc, etc.) oder Änderungen, die im Laufe des Lebens schrittweise entstanden sind oder schon immer bestanden haben, beseitigen lässt, um seinen Job zu erhalten oder weiter ausüben zu können?

Der Staat, die Rechtsordnung hat im Gegenteil die Pflicht, die Schlechterstellung dieser Patienten/Menschen zu verhindern und sie zu beschützen. Dies bedeutet, der Staat muß als Konsequenz einer solchen Entscheidungen (Gesundheitsreform, Umsatzsteuer für Eingriffe) dafür sorgen, daß in dem Mediensektor zunehmend Menschen in einem natürlichen Querschnitt und allen Erscheinungen gezeigt werden und auf die Bürger einwirken, daß sie dies auch sehen mögen und die Einschaltquoten deshalb nicht heruntergehen.

Der Staat muß dafür sorgen, um durch die Gesetzgebung nicht gegen das Grundgesetz zu verstoßen, daß die Menschen bejahen und mit der gleichen Quote Zeitschriften mit Titelbildern von Frauen mit hängenden Brüsten kaufen, Nachrichten ebenso häufig eingeschaltet werden, wenn Ansagerinnen bereits die typischen Genscherbäckchen haben. Letztlich ist die Konsequenz, in diese Medienlandschaft regulierend einzugreifen. Dieser Gedanke ist aber absurd. Es würde zu leeren Stadthallen führen, weil niemand mehr „Deutschland sucht den Superstar“ sehen will, niemand würde eine Schlagerparade anschauen wollen, ein Volksmusikstadl etc. etc..

Da diese Situation des „kommerziellen“ Drucks auf die Menschen in unserer Konsumgesellschaft bekannt ist und zur Erhaltung des wirtschaftlich notwendigen Konsums auch unabdingbar ist, bedeutet die Verleugnung dieses Sachverhalts eine Ignoranz gegenüber den Folgen dieser wirtschaftlichen Entwicklung. Das allein wäre nicht strafbar, es ist aber strafbar ein Gesetz/Regelung zu erlassen, das die Menschen, die unter diesem Leidensdruck zerbrechen, schlechter stellt, als die Menschen, die sich durch Rauchen, fettreiche Nahrung, falsche Arbeitsplatzwahl etc., etc. entstellen.

Maßnahmen, die diesen gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang in Frage stellen/leugnen, sind geeignet an den Grundlagen unseres Sozialstaats zerstörend anzugreifen. In dieser Weise handelnde Personen sind durch den im Bundestag geleisteten Eid nicht mehr gedeckt. Sie haben durch ihr Handeln gegen ihren Eid verstoßen. Die Gesundheitsreform verfügt damit über keine ausreichende legislative Legitimation und hätte vom Bundespräsidenten als grundgesetzwidrig erkannt und zurückgewiesen werden müssen.

Darüber hinaus ist es mehr als eine doppelte Moral, wenn:

- medizinisch nicht begründete Schwangerschaftsabbrüche von der Regierung in Schleswig-Holstein an die Krankenkassen ohne Mehrwertsteuer bezahlt werden,
- die prothetischen Versorgungen im Zahnbereich einen Kassenstandard und einen privatversicherten Standard, der über den medizinisch notwendigen Kassenstandard hinausgeht, kennen, ohne daß dadurch eine Umsatzsteuer generiert wird,
- der Gynäkologe medizinisch nicht indiziert Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung einsetzt, die Kosten für die Spirale inklusive Mehrwertsteuer an die Patienten weitergibt, seine Leistung aber mehrwertsteuerfrei bleibt; darüber hinaus der Spiralenverkauf mit Mehrwertsteuer aber nicht den Gesamtpraxisumsatz „infiziert“ wie bei einem Verkauf von Kosmetika in Allgemeinpraxen,
- eine chronische Appendizitis als Urlaubsvorbereitung ohne Mehrwertsteuer operiert wird, weil eine längere Auslandsreise geplant ist,
- eine Arthroskopie ohne pathologisches Ergebnis durchgeführt wurde und der Chirurg sich sogar selbst als Belegarzt die Einweisung geschrieben hat,
- etc.

Soeben bittet mich eine Patientin auf (mündliche) Bitte des Finanzamts ein Attest auszustellen, daß die Operation an unserer Privatklinik medizinisch notwendig und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar ist. Die Vorlage des bezahlten Behandlungsvertrages mit Diagnose, Therapie und Hinweis auf medizinische Indikation würde nicht ausreichen. Der Landesdatenschutz hält dies allerdings nicht für zulässig, besteht auf einer schriftlichen Anforderung und Begründung durch das Finanzamt, das die Patientin bislang nicht erhalten hat. Medizinische Befunde an Nichtmediziner herauszugeben ist auch berufsrechtlich nicht zulässig, zumindest solange es keinen medizinischen Dienst des Finanzamtes gibt. Kann denn ein Finanzbeamter etwas anfangen mit Begriffen wie Rectusdiastase oder Umbilicalhernie? Ein Attest ist für ihn nicht verständlich, er kann und darf es nicht zur Kenntnis nehmen, folglich darf er auch keines erhalten.

Wieso werden derartige Atteste vom Finanzamt nicht verlangt, wenn Abrechnungen privatzahnärztlicher Leistungen, die von der Privatkrankenversicherung nicht erstattet werden, als außergewöhnliche Belastung eingereicht werden?

Die plastischen Chirurgen sind auf dem besten Wege oder schon dort angekommen, daß ihre ärztlichen Befunde nur noch den Stellenwert eines Bildzeitungsartikels besitzen und sind selbst Schuld, z.B. durch medienwirksame Showoperationen etc. Es ist auch Aufgabe des Berufsverbandes der plastischen Chirurgen ihren Mitgliedern dies zu ersparen, anderenfalls könnte er sich Schadenseratzansprüchen ausgesetzt sehen, wenn er derartigen offensichtlichen Tendenzen tatenlos zusieht.

Es sollen bereits Finanzämter vorgeschlagen haben, die medizinische Indikation zu akzeptieren, wenn ein zweiter Arzt dies vor dem Eingriff bestätigt. Wir sind also inzwischen halbe Ärzte!

Diagnostiziert ein Chirurg einen akuten Blinddarm, können Sie, lieber Kollege, sich vorstellen, dass er seinen Steuerberater fragt, ob diese Indikation richtig ist und die Operation gerechtfertigt ist oder fragt er vor dem Eingriff seinen Anwalt oder seine Versicherung, ob der Eingriff durch die Haftpflichtversicherung gedeckt ist? Wenn plastische Chirurgen medizinisch indizierte Eingriffe durchführen, so tun sie dies aufgrund ihrer Diagnose. Wieso fragen sie ihren Steuerberater, ob ihre Diagnose richtig ist? Wieso entscheiden vermeintlich Steuerberater und Finanzbeamte über medizinische Indikationen? Sie tun es nicht! Es gibt nur Ärzte, die an ihrer eigenen Diagnose zweifeln und deshalb vermeintlich einen sicheren Weg wählen. Es gibt aber keinen sicheren Weg hinsichtlich eines Diagnosefehlers. Es ist sowohl möglich, daß es nicht der akute Blinddarm war, der letztendlich die Indikation für die Operation stellte, sondern intraoperativ handelte es sich um eine Iliitis terminalis. Aus diesem Grund wurde der Blinddarm vielleicht nicht einmal entfernt (weil kontraindiziert), die Operation ohne Entfernung des Blinddarms beendet. Es wird also auch im Rahmen des Risikos der ärztlichen Behandlung liegen, daß eine Gesichtsasymmetrie, eine Cutis laxa, Folgen eines Torticolli spasticus oder anderer krankhafter Befunde, die zu einer atypischen Veränderung des Phänotyps geführt haben und medizinisch indiziert korrigiert werden und dabei der Patient für sich insgeheim nur den Wunsch hatte, schöner auszusehen und auf ein Titelblatt zu gelangen. So kann selbst die medizinische Notwendigkeit einer Facialisrekonstruktion für den Patient hinter dem ästhetischem Anspruch zurückstehen, vergleichbar dem Kropfpatienten, der sich einer Struma-OP unterzieht. Der tracheaeinengende OP-Teil wäre medizinisch indiziert, der nach vorn häßlich vorwölbende OP-Teil medizinisch nicht indiziert.

Maßgeblich für den Eingriff und die medizinische Indikation ist die Diagnose, nicht der Wunsch des Patienten. Wie oft ist der schriftlich dokumentierte Wunsch des Patienten hinterher, vielleicht auch vor Gericht, ein ganz anderer, den wir vielleicht auch nicht wissen konnten.

Noch bis 2004 haben Gerichte gelegentlich so geurteilt, daß selbst Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation wegen der darin enthaltenen ärztlichen Leistung mehrwertsteuerfrei sind. Dies rechtfertigt nicht, rückwirkend die Umsatzsteuerpflicht von medizinisch nicht indizierten Operationen in Frage zu stellen.

Dies zeigt aber deutlich, daß selbst bei größter Sorgfalt des plastisch ästhetisch operierenden Arztes, der ausschließlich medizinisch indizierte Operationen durchführt und der sich nach bestem Wissen und Gewissen über jegliche Rechtssprechung auch auf diesem Gebiet kundig macht, notwendige Abgrenzungen aus rechtlicher Sicht seiner medizinisch indizierten Eingriffe gegenüber medizinisch nicht indizierten vergleichbaren Eingriffen kundig macht, die aktuellen Maßnahmen nicht rückwirkend ergreifen kann.

Diese Abgrenzungen sind nach Zugrundelegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, daß ausschließlich der behandelnde Arzt die medizinische Indikation festlegt, überflüssig. Wiederum sind sie aber im Interesse der Schaffung einer Vertrauensbasis für jegliche Nachprüfungen durch Finanzämter und im Interesse seiner Patienten und zu seinem eigenen wirtschaftlichen Schutz notwendig und nur schrittweise, entsprechend der geltenden Rechtssprechung, aufbaubar. Das heißt, die außermedizinisch zusätzlich zu berücksichtigende Abgrenzung und Dokumentation kann sich nur schrittweise entsprechend der Rechtssprechung ausdifferenzieren und weiterentwickeln. Deshalb habe ich auch erst in den Jahren 2005 und 2006 nach geltender Rechtslage immer differenziertere Fragebogen entwickelt, die die Patienten eigenhändig ausfüllen müssen, worin sie ihren Leidensdruck, ihr psychisches und physisches Fehlen des Wohlbefindens durch eine körperliche Entstellung etc. dokumentieren müssen.

Die soziale Ausgrenzung, die daraus resultiert, ist darzulegen. Dieser Fragebogen könnte allerdings auch gegen den behandelnden Arzt insofern ausgelegt werden, daß diese Differenziertheit der Darlegung seitens des Gesetzes nicht gefordert und für die Therapie nicht notwendig ist und deshalb eine unnötige Maßnahme darstellt, die letztendlich zur Diskreditierung des Patienten beiträgt und einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeit des Patienten darstellt. Soll eine islamisch-türkische Mitbürgerin sich erklären, daß sie sich wegen der hängenden Bauchdecke mit Striae distensae nach einer Schwangerschaft und Vulvaptosis nicht mehr ihrem Mann zeigt und fortan von weiteren Zeugungsmaßnahmen ausgenommen ist (in meiner Terminologie „soziale Ausgrenzung“)? Soll ausschließlich die mehrwertsteuerfreie invitro-Fertilisation zu lasten der Allgemeinheit die angestrebte Alternative sein?

Diese Offenbarung wird aufgrund des Bundesverfassungsgerichtes nicht vom Arzt gefordert um die Mehrwertsteuerfreiheit darzulegen, deshalb könnte sie als Schikane dem Patienten gegenüber angesehen werden und dem Arzt zur Last gelegt werden. Auch das ständige Hinterfragen unserer Diagnosen bei Steuerberatern und Anwälten stellt unsere Diagnosesicherheit und damit die Berechtigung zur ärztlichen Tätigkeit in Frage und führt zur unzulässigen, nicht notwendigen und strafbaren Verunsicherung der Finanzbeamten

Auf Anfrage des Finanzamtes habe ich auf anwaltliche Empfehlung an einer repräsentativen Auswahl von anonymisierten Patienten die medizinische Indikation belegt. Die von mir anschließend beauftragte Prüfung durch den Landesdatenschutz ergab dadurch den Verdacht einer strafbaren Handlung durch mich. Künftig solle vom Finanzamt vorher schriftlich belegt sein, welche Daten exakt benötigt werden. Die Betriebsprüfer können (dürfen?) aber nach eigenen Angaben in dieser Phase keine Stellungnahme/Anforderung herausgeben. Dabei gibt es im medizinischen Bereich eine Drei-Stufen-Prüfung zum Schutz der Patienten. Der Betriebsprüfer und sein Vorgesetzter wollten von dieser Art der angeforderten Daten niemals nichts gewußt haben, das Schreiben sei falsch verstanden worden. Wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung nicht erbracht wurde, kann kein Beweis erbracht/erwartet werden, daß etwas nicht stattgefunden hat. Die Aufforderung/Anstiftung des Finanzamtes zur strafbaren Handlung steht im Raum.

Das Finanzamt hätte nur die Fälle angefordert, die medizinisch nicht begründet gewesen seien. Da zuvor schriftlich dargelegt worden war, daß es derartige Eingriffe nicht gab, worauf zielte dann diese Anforderung von Unterlagen? Warum werden diese unrechtmäßig hereingereichten Unterlagen nicht wieder zurückgegeben? Diese schriftlich und mündlich gestellte Frage wurde vom Finanzamt nicht zur Kenntnis genommen, also weder schriftlich noch mündlich beantwortet.

Der weitere Ausbau einer derartigen Absicherung kann nur erfolgen, wenn vom Finanzamt, bzw. Finanzbehörden klar dargelegt wird, welche Kriterien der Mediziner anzuwenden hat, damit die Feststellung der medizinischen Indikation aus finanzrechtlicher Sicht bei der Diagnosestellung und der daraus abgeleiteten Therapie zweifelsfrei gesichert ist. Da dies bisher nicht vorliegt, ist davon auszugehen, daß letztendlich die Finanzbehörden keinerlei Zweifel an der Fähigkeit approbierter Fachärzte haben, die medizinische Indikation für einen Eingriff festzustellen. Nur wer daran Zweifel hat, d.h. an seiner eigenen Fähigkeit medizinische Diagnosen zu stellen und daraus medizinisch indizierte Therapien abzuleiten, der sollte ärztliche Kollegen heranziehen.

Nach vorliegender schriftlicher Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums gibt es bezüglich des Datenaustausches von Kliniken mit dem Finanzamt für Betriebsprüfungen klare Absprachen, über die das Bundesfinanzministerium die nachgeordneten Dienststellen informiert hat. Bisher kannte aber keiner der Betriebsprüfer derartige Absprachen, Festlegungen, geschweige denn die „Dreistufenprüfung“ im medizinischen Bereich. Die Betriebsprüfungen wurden im Finanzamt lediglich nach Steuernummer zugeordnet, finanztechnische medizinische Vorkenntnisse waren nicht erforderlich, der Prüfungsauftrag hätte auch ein Sägewerk sein können.

Mit dieser Kenntnis der Abläufe im Finanzamt sind die geprüften Ärzte nun in besonderer Verantwortung:

Sie müssen die medizinischen Laien im Finanzamt bei der Prüfung davor bewahren, mit medizinischen Inhalten konfrontiert zu werden, die sie nicht oder falsch bewerten könnten und zwangsläufig zu falschen Schlüssen gelangen. Die aus der Irreführung (Fehlfolgerung) des „Laien“ entstehenden nachteiligen Konsequenzen gingen hier zwangsläufig direkt und sofort zu Lasten des Arztes. Während des Gesprächs (Ortstermin) in einer Betriebsprüfung betonte die Prüferin viermal (!), daß sie nicht einmal das Wort „Liposuction“ fehlerfrei aussprechen könne (in Gegenwart eines weiteren Prüfers und vor vier verdutzten Zeugen auf unserer Seite)!?

Das Heranziehen des eigenen Steuerberaters oder eines Anwalts für eine medizinische Therapie ist weder zulässig noch sinnvoll.

Dies ist nicht sinnvoll, weil es auf Unsicherheiten in der Diagnosestellung des behandelnden Arztes schließen läßt. Es ist nicht zulässig, weil es letztendlich medizinische Fakten aus einer Behandlung Nichtmedizinern gegenüber offenbart, deren Offenbarung völlig unnötig/unzulässig ist, wenn der Mediziner in seiner Diagnose sich sicher fühlt.

Dies ist aber von jedem Facharzt prinzipiell zu erwarten, wenn er nicht einen Kollegen hinzuzieht. Die Entscheidung letztendlich zur eingeleiteten Behandlung maßgeblich zu treffen durch Hinzuziehung eines Anwalts wäre nicht nur nicht zulässig, sondern führt zwangsläufig zu einer nicht mehr allein vom Mediziner entschiedenen Therapie. Dies ist nicht mehr durch den ärztlichen Eid gedeckt.

Wird der Steuerberater, der gleichzeitig auch mit den Buchhaltungsaufgaben und Steuererklärungen des betreffenden Kollegen direkt oder indirekt beauftragt ist, zur Frage der Umsatzsteuer befragt, so wäre die Antwort gegen die Notwendigkeit einer Umsatzsteuer eine Antwort gegen die wirtschaftlichen Interessen des Steuerberaters. Es ist sein legitimes Recht nicht gegen seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu argumentieren, ohne daß er, da dies selbstredend ist, explizit den Beratenen darauf hinweisen muß. Warum soll er sagen, daß keine zusätzlichen Umsatzsteuererklärungen notwendig sind, möglichst dann bitte auch monatlich?

Fragen Sie Ihren Autohändler, ob man sicherer fährt, wenn man alle zwei Jahre lieber ein neues Auto bei ihm kauft?

Es gibt keine Rechtsentscheidung oder Vorschrift, die eine Umsatzsteuer fordert, bei Eingriffen, die medizinisch indiziert sind. Jeder Schriftsatz, der sich mit Umsatzsteuer in Bezug auf bestimmte näher bezeichnete Eingriffe bezieht, weist immer daraufhin, daß dies nur gilt, wenn derartige Eingriffe nicht medizinisch indiziert sind. Aus der Anwendung einer Therapie kann nicht auf die Indikation für die Durchführung dieses Eingriffs rückgeschlossen werden kann. Dies gilt nicht zuletzt, weil, wie eingangs erwähnt, medizinisch notwendige Maßnahmen als (gelegentlich willkommener) Nebeneffekt eine ästhetisch Komponente enthalten. Ob letztendlich diese ästhetisch Komponente zur Zustimmung des Patienten zum Eingriff wesentlich, maßgeblich, unwesentlich oder kaum beigetragen hat, liegt jenseits der ärztlichen Diagnosemöglichkeiten.

Die jetzt entfachte Diskussion um die Umsatzsteuer bei medizinischen Eingriffen ist prinzipiell vollkommen überflüssig und wird auf die Ärzte zurückfallen, weil sie nur daraus resultiert, daß Ärzte an ihrer eigenen Diagnosefähigkeit zweifeln und dafür Steuerberater und Anwälte hinzuziehen. Wer als Facharzt sicher in einer Klinik Diagnosen stellt und gemäß den Regeln der ärztlichen Kunst Therapiemaßnahmen ableitet und durchführt, kann klar aussagen, ob seine Eingriffe medizinisch indiziert sind und wird dafür keinen Anwalt oder Steuerberater hinzuziehen müssen.

Wer in Kosmetikinstituten Eingriffe durchführt, benötigt keinen Steuerberater oder Anwalt um zu wissen, daß diese Eingriffe keine ärztlichen Eingriffe im eigentlichen Sinne sein können, weil der Ort der Ausübung nicht durch die Berufsordnung gedeckt ist (keine konzessionierte Klinik oder eigene Niederlassung, inzwischen auch MVZ), keiner Heilung und Linderung von Leiden dient und damit gedeckt durch den ärztlichen Eid sind, sondern letztlich, trotz Einwilligung des Patienten, Körperverletzungen darstellen, weil es sich hierbei nicht um ein Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern um das Verhältnis eines Behandlers zum Kunden handelt. Das Gesetz sieht hierfür gesondert außerhalb der Ärzteschaft nur die sanktionierte Eingriffsmöglichkeit an Menschen durch Heilpraktiker vor, die jegliche Eingriffe straffrei durchführen dürfen.

Eine derartige Behandlungsmöglichkeit existiert für einen approbierten Arzt jedoch nicht, solange er nicht seine Approbation zurückgegeben hat und den Abschluß als Heilpraktiker nachweist. Deshalb ist die medizinische Maßnahme eines Arztes in einem Kosmetikinstitut immer eine nicht sanktionierte unärztliche Tätigkeit, die weder strafrechtlich noch haftungsrechtlich abgesichert ist. Nicht medizinisch indizierte Eingriffe in konzessionierten Kliniken gelten weitgehend analog.

Insofern hat der europäische Gerichtshof und die an dem immer wieder zitierten Urteil Beteiligten im Moment des rechtskräftigen Urteils Kenntnis von einer strafbaren Körperverletzung erhalten. Da keiner der Beteiligten (meines Wissens) diese Körperverletzung angezeigt hat, haben sie sich strafbar gemacht. Ob ein Urteil von Straftätern jemals Rechtskraft erlangen kann, erscheint mir eigentlich nicht fraglich zu sein.

Für weitere Hinweise und Anregungen immer dankbar

Vorschläge über info@collegium-klinik.de

Dr. med. Thomas Flietner
Facharzt für Chirurgie
Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie