Eine Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse ist prinzipiell möglich. Hierzu wird eine Kostenübernahmeerklärung Ihrer Krankenkasse benötigt.
Wir empfehlen Ihnen, sich beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorzustellen, auf die Behandlung hinzuweisen und die teilweise oder komplette Kostenübernahme prüfen zu lassen.
Kostenerstattung nach § 13 SGB V: Auch alle Ärzte, die keine KV (Kassen)-Zulassung haben, können Patienten der gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen behandeln. Die Kostenerstattung erfolgt dann nicht zwangsläufig und selbstverständlich. Es ist sinnvoll, wenn der Patient sich vorher das Einverständnis seiner Kasse zur Kostenerstattung für einen notwendigen medizinischen Eingriff geholt hat.
Bei von den Kassen nicht genehmigten Nasen-OP z.B. ist es nicht so selten, dass der Operateur Fehlentwicklungen vorfindet, die einen nach Kassenverständnis notwendigen medizinischen Eingriff rechtfertigen. Oder es ist auch denkbar, dass der Kassenpatient einen Privatarzt bei medizinisch-notwendigen Eingriffen vorzieht, weil dieser aufgrund seiner Spezialisierung sein besonderes Vertrauen hat.
Daher ist jedem Patienten anzuraten, sich in solchen Fällen mit seiner Kasse zwecks Kostenerstattung auseinanderzusetzen. Das die Kassen dieses wegen ihrer eigenen Haushaltsführung nicht gern sehen ist klar. Notfalls muß sich der Patient mit der Kasse sozialversicherungsrechtlich auseinandersetzen, um zu seinem Recht zu kommen oder sich eine verständigere Kasse suchen. Ähnlich verhält es sich auch mit Selbstzahlern von Privatkassen.
DENN: Vor einer Behandlung oder Operation muß eine Kostenübernahme durch eine Krankenkasse, eine Kostenbürgschaft durch Finanzierung oder eine Sicherheitsleistung (z.B. durch Hinterlegung, Einziehung) vorliegen.
Finanzierung:
Auf Finanzierung von Behandlungen und Operationen, selbst bei nicht bestehender medizinischer Indikation (Anlaß) haben sich inzwischen eine Anzahl von Geldinstituten spezialisiert.